5. Mose 15
Das Erlaßjahr
→ 3Mo 25
15
1 Am Ende von sieben Jahren sollst du einen Schuldenerlaß anordnen. 2 Dies ist aber die Ordnung des Erlasses: Jeder Schuldherr soll das Darlehen seiner Hand erlassen, das er seinem Nächsten geliehen hat; er soll seinen Nächsten oder seinen Bruder nicht bedrängen; denn man hat einen Schuldenerlaß des Herrn ausgerufen. 3 Einen Fremden kannst du bedrängen; aber was du bei deinem Bruder [ausstehen] hast, das soll deine Hand erlassen. 4 Es sollte zwar unter euch gar kein Armer sein; denn der Herr wird dich reichlich segnen in dem Land, das der Herr, dein Gott, dir zum Erbe gibt, damit du es in Besitz nimmst; 5 vorausgesetzt, daß du der Stimme des Herrn, deines Gottes, eifrig gehorchst und alle diese Gebote bewahrst und tust, die ich dir heute gebiete. 6 Denn der Herr, dein Gott, wird dich segnen, wie er es dir verheißen hat. So wirst du vielen Völkern leihen, du aber wirst dir nichts leihen müssen; du wirst über viele Völker herrschen, sie aber werden nicht über dich herrschen.
7 Wenn aber ein Armer bei dir ist, irgendeiner deiner Brüder in einem deiner Tore in deinem Land, das der Herr, dein Gott, dir gibt, so sollst du dein Herz nicht verhärten noch deine Hand vor deinem armen Bruder verschließen; 8 sondern du sollst ihm deine Hand weit auftun und ihm reichlich leihen, so viel er nötig hat. 9 Hüte dich, daß kein Belialsrat[1]d.h. eine nichtswürdige oder boshafte Absicht.
in deinem Herzen ist und du nicht denkst: »Das siebte Jahr, das Erlaßjahr, naht!«, und du deinen armen Bruder mißgünstig ansiehst und ihm nichts gibst; sonst würde er deinetwegen zum Herrn schreien, und es wäre eine Sünde für dich; 10 sondern du sollst ihm willig geben, und dein Herz soll nicht verdrießlich sein, wenn du ihm gibst; denn dafür wird der Herr, dein Gott, dich segnen in all deinem Tun und in allem, was du unternimmst. 11 Denn der Arme wird nicht aus dem Land verschwinden; darum gebiete ich dir: Tue deine Hand weit auf für deinen Bruder, für den Elenden und den Armen bei dir in deinem Land!
Über die Freilassung hebräischer Sklaven
12 Wenn dein Bruder, ein Hebräer oder eine Hebräerin, sich dir verkauft hat, so soll er dir sechs Jahre lang dienen, und im siebten Jahr sollst du ihn als Freien entlassen. 13 Und wenn du ihn als Freien entläßt, so sollst du ihn nicht mit leeren Händen ziehen lassen; 14 sondern du sollst ihn reichlich von deiner Herde und von deiner Tenne und von deiner Kelter ausstatten und ihm geben von dem, womit der Herr, dein Gott, dich gesegnet hat. 15 Und denke daran, daß du ein Knecht warst im Land Ägypten, und daß der Herr, dein Gott, dich erlöst hat; darum gebiete ich dir heute diese Dinge.16 Wenn er aber zu dir sagt: »Ich will nicht von dir wegziehen!«, weil er dich und dein Haus liebhat und es ihm gut geht bei dir, 17 so nimm einen Pfriem[2]d.h. eine starke, spitze Nadel.
und durchbohre ihm sein Ohr an der Tür, und er sei auf ewig dein Knecht; und mit deiner Magd sollst du ebenso verfahren.
18 Es soll dir nicht schwer fallen, ihn als Freien zu entlassen; denn das Doppelte des Lohnes eines Tagelöhners hat er dir sechs Jahre lang erarbeitet; so wird der Herr, dein Gott, dich segnen in allem, was du tust.
Die Erstgeburt der Tiere
19 Alle männliche Erstgeburt, die unter deinen Rindern und deinen Schafen geboren wird, sollst du dem Herrn, deinem Gott, heiligen. Du sollst das Erstgeborene deines Rindes nicht zur Arbeit gebrauchen und das Erstgeborene deiner Schafe nicht scheren; 20 du sollst sie vor dem Herrn, deinem Gott, essen, du und dein Haus, Jahr für Jahr, an dem Ort, den der Herr erwählen wird. 21 Wenn das Tier aber einen Fehler hat, wenn es hinkt oder blind ist oder sonst einen schlimmen Fehler hat, so sollst du es dem Herrn, deinem Gott, nicht opfern; 22 sondern du sollst es innerhalb deiner Tore essen – der Reine genauso wie der Unreine –, wie die Gazelle und den Hirsch. 23 Nur sein Blut darfst du nicht essen; auf die Erde sollst du es gießen wie Wasser.Gestaltung, technische Umsetzung, Kontakt bei technischen Problemen: Andy Hoppe. Bibeltext der Schlachter Copyright © 2000 Genfer Bibelgesellschaft. Wiedergegeben mit freundlicher Genehmigung. Alle Rechte vorbehalten.